Finanzverwaltung darf mit hohen Aufschlagssätzen schätzen
Einnahmenschätzung
Das Finanzamt ist bekanntlich berechtigt, die Einnahmen eines Gastronomen zu schätzen, wenn dieser keine Steuerunterlagen wie Bilanz usw. einreicht. Im Streitfall hatte der Gastronom ein Restaurant, ein Café und eine Bar betrieben. Die vom Gastronomen vorgelegte Buchführung war unvollständig.
Speisekarten-Aufbewahrungspflicht
Moniert von der Betriebsprüfung wurde auch ein Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht von Speisekarten. Außerdem bewahrte der Gastronom nicht die Kassenstreifen der Registrierkassen auf und es war keine Dokumentation der Programmierung der Kassen vorhanden (zur ordnungsgemäßen Kassenführung vgl. Tipp Seite 3).
Nachkalkulation mit Richtsätzen
Richtsätze sind ein Hilfsmittel für die Finanzverwaltung, erklärte Umsätze und Gewinne eines Gastronomen und anderer Gewerbetreibender auf ihre Richtigkeit hin zu verproben. Führt der Gastronom, obwohl für ihn Buchführungspflicht besteht, keine Bücher oder ist seine Buchführung lückenhaft bzw. fehlerhaft, darf die Finanzverwaltung seinen steuerpflichtigen Gewinn unter Anwendung von Richtsätzen schätzen. Richtsätze entfalten bei formell ordnungsmäßiger Buchführung des Gastronomen allerdings nur untergeordnete Wirkung. Ist die Buchführung des Gastronomen in Ordnung, darf ein höherer Gewinn oder Umsatz unter Zugrundelegung von Richtsätzen nicht angesetzt werden.
5 % höhere Aufschlagssätze
In dem Streitfall war die Buchführung des Gastronomen unvollständig. Der Betriebsprüfer nahm daraufhin eine „großzügige“ Einnahmenschätzung vor. Er erhöhte dabei die für Gast-, Speise- und Schankwirtschaften geltenden Richtsätze um 5 %. Das Finanzgericht München billigte den Aufschlag mit der Begründung, dass der Gastwirt sowohl deutsche Gerichte als auch Pastagerichte und Getränke aus dem Sortiment seines Cafés und seiner Bar verkauft hat (Urt. vom 29.10.2009 -15 K 219/07). Im Übrigen hielt das Finanzgericht eine „grobe Schätzung“ angesichts der bei Gastronomen gegebenen großen Manipulationsmöglichkeiten (da ausschließlich Bargeschäfte) und den im Streitfall fehlenden Belegen für zulässig.
Stand: 18. September 2013