Seitenbereiche

Ordnungsgemäße Kassenführung

/news_gastronomie/
Illustration

Kassensysteme seit dem 1.1.2017

Hotel- und Gastronomiebetriebe zählen finanzamtsintern zu den Unternehmen mit Bargeldeinnahmen. Der Hotelier/Gastronom wird hierfür im Regelfall der Buchführung vorgelagerte Systeme wie Registrierkassen oder PC-Kassensysteme nutzen. Seit dem 1.1.2017 sind nur noch solche elektronischen Kassen zugelassen, bei denen gewährleistet ist, dass alle Einzeldaten, die durch die Nutzung der Kasse entstehen, für einen Zeitraum von 10 Jahren gespeichert werden können. Die Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe hat diesbezüglich in einer Verfügung (vom 31.10.2016) in Bezug auf die allgemeinen Einzelaufzeichnungspflichten darauf hingewiesen, dass die Aufzeichnungen „jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufbewahrt“ werden müssen. Mit diesen Daten hat der Hotelier/Gastronom auch die Auswertungs-, Programmier-, Stammdatenänderungsdaten sowie Handbücher, Bedienungs- und Programmieranleitungen aufzubewahren.

Speicherplatz

Gastronomen und Hoteliers sollten sich in diesem Zusammenhang vergewissern, dass ihre Kassensysteme über genügend Speicherplatz für die 10-jährige Aufbewahrung aller Daten verfügen. Andernfalls ist, darauf weist die OFD Karlsruhe gesondert hin, „die Kasse umgehend mit Speichererweiterungen auszustatten“. Sollte dies technisch nicht möglich sein, lässt die Finanzverwaltung auch eine Speicherung „auf einem externen Datenträger“ zu.

Offene Ladenkassen

Diese sind zwar auch nach dem 1.1.2017 weiter zulässig, die Anforderungen für eine ordnungsgemäße Kassenführung sind aber weitaus höher als bei elektronischen Kassensystemen. Die OFD weist darauf hin, dass bei solchen Kassen „Bareinnahmen anhand eines sogenannten Kassenberichts“ nachzuweisen sind. Der gesamte geschäftliche Bargeldendbestand ist einschließlich Hartgeld und einschließlich der Handkassen der Kellner etc. täglich zu zählen. Verstöße gegen die Kassenaufzeichnungspflichten berechtigen die Finanzverwaltung im Regelfall zu Gewinnhinzuschätzungen und ggf. zur Eröffnung eines Steuerstrafverfahrens.

Stand: 29. März 2017

Bild: Hetizia - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Wir über uns

Als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer mit Sitz in Singen sind wir auch im Raum Engen, Radolfzell, Konstanz & Tuttlingen für Sie da. Lernen Sie uns kennen und vereinbaren Sie einen unverbindlichen Termin!

Spitznagel & Partner Partnerschaftsgesellschaft mbB Steuerberater & Wirtschaftsprüfer
Cookies

Diese Website verwendet Cookies, um Ihnen ein optimales Nutzungserlebnis zu bieten. Einige Cookies sind für den Betrieb der Website technisch notwendig, während andere Cookies statistischen Zwecken dienen. Sie können selbst entscheiden, ob Sie Cookies für statistische Zwecke zulassen wollen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung oder im Impressum.

Details anzeigen

Technisch notwendig
Diese Cookies müssen unbedingt gesetzt werden, um die Website zu betreiben und wesentliche Sicherheitsfunktionen auszuführen.

Für statistische Zwecke (Google Analytics)
Wir erfassen mittels Google Analytics anonymisierte Daten für Statistiken und Analysen, die uns helfen, unsere Website und deren Inhalte stetig zu optimieren.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.

OK