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Strafzahlungen und Schadenersatz des Arbeitgebers

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Entschädigungen

Richtet ein Arbeitnehmer einen Schaden an, zahlt in vielen Fällen der Arbeitgeber. Auch Verwarngelder, die der Arbeitnehmer wegen Falschparkens zahlen muss, übernimmt oft der Arbeitgeber. Hat der Arbeitnehmer einen Ersatzanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber, leistet dessen Versicherung. Die Finanzämter setzen solche Zahlungen gerne generell als Arbeitslohn an. Ob und in welchem Umfang Zahlungen des Arbeitgebers steuerpflichtige Lohnleistungen darstellen, kommt aber auf den Einzelfall an.

Beispiel 1:
Ein Arbeitnehmer hatte das betrieblich genutzte Kraftfahrzeug falsch betankt. Die Aufwendungen für die Reparatur des Motors zahlte der Arbeitgeber. Regressforderungen an den Arbeitnehmer sind unterblieben. Das Finanzamt wertete den Verzicht auf realisierbare Schadenersatzforderungen gegenüber dem Arbeitnehmer als geldwerten Vorteil und unterwarf diesen der Lohnsteuer. Das Finanzgericht Köln gab hier dem Finanzamt recht (29.10.2015, 15 K 1581/11). Gegen dieses Urteil ist ein Revisionsverfahren anhängig (Aktenzeichen Bundesfinanzhof VI R 34/16).

Beispiel 2:
Ein Arbeitnehmer erhielt Vergleichszahlungen von der Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers. Die Entschädigung unterwarf das Finanzamt der Lohnsteuer. Hier entschied das Finanzgericht aber, dass Voraussetzung für die Annahme von Arbeitslohn sei, dass die Zahlung „für” die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erfolgt. Letzteres ist bei Schadenersatzzahlungen von Versicherungen nicht der Fall und damit sind Versicherungsleistungen kein Arbeitslohn.

Beispiel 3:
Eine Paketzustellerfirma übernahm für ihre Angestellten die gesamten Verwarnungsgelder wegen Falschparkens in Halteverbots- und Fußgängerzonen. Das Finanzamt behandelte die Übernahme der Verwarnungsgelder unter Berufung auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn der Fahrer. Dem folgte das Finanzgericht Düsseldorf (4.11.2016, 1 K 2470/14 L) nicht, weil es hier nach Auffassung der Richter an einem Zufluss von Arbeitslohn aufseiten der Arbeitnehmer fehlt. Denn die Verwarnungsgelder wurden gegenüber dem Unternehmen als Halter der Fahrzeuge festgesetzt. Damit erfüllt der Arbeitgeber eine eigene Verbindlichkeit. Dass die Fahrer die Ordnungswidrigkeit begangen haben, ist nach Auffassung der Richter unerheblich. Gegen dieses Urteil wurde die Revision zugelassen.

Stand: 27. Februar 2017

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Erscheinungsdatum:

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