Seitenbereiche

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

/news_aerzte/
© Udo Kroener - Fotolia.com

Entgeltfortzahlungsgesetz

Das Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 5 Abs. 1 Satz 2) sah bisher vor, dass Arbeitnehmer ihren Arbeitgebern spätestens nach Ablauf von 3 Kalendertagen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes vorlegen müssen. Nach dem Gesetz können Arbeitgeber eine AU-Bescheinigung aber auch schon früher verlangen. Dies würde im nicht gebundenen Ermessen des Arbeitgebers stehen, wie das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil (Az.- 5 AZR 886/11) entschieden hat. Arbeitnehmer müssen dem Folge leisten.

Der Fall

Geklagt hat eine Redakteurin, deren Dienstreiseantrag wiederholt abgelehnt worden ist. Sie meldete sich daraufhin für einen Tag krank. Der Arbeitgeber forderte die Redakteurin danach auf, künftig schon am ersten Tag der Krankmeldung einen Arzt aufzusuchen und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Nicht erforderlich ist, dass gegen den Arbeitnehmer ein Verdacht besteht, er würde „krank machen“. Tarifvertragliche Regelungen schließen eine vorzeitige Vorlagepflicht im Regelfall nicht aus, so dass sich Arbeitnehmer auf tarifliche Regelung in der Regel nicht beziehen können.

Stand: 12. Mai 2013

Bild: Udo Kroener - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Wir über uns

Als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer mit Sitz in Singen sind wir auch im Raum Engen, Radolfzell, Konstanz & Tuttlingen für Sie da. Lernen Sie uns kennen und vereinbaren Sie einen unverbindlichen Termin!

Spitznagel & Partner Partnerschaftsgesellschaft mbB Steuerberater & Wirtschaftsprüfer
Cookies

Diese Website verwendet Cookies, um Ihnen ein optimales Nutzungserlebnis zu bieten. Einige Cookies sind für den Betrieb der Website technisch notwendig, während andere Cookies statistischen Zwecken dienen. Sie können selbst entscheiden, ob Sie Cookies für statistische Zwecke zulassen wollen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung oder im Impressum.

Details anzeigen

Technisch notwendig
Diese Cookies müssen unbedingt gesetzt werden, um die Website zu betreiben und wesentliche Sicherheitsfunktionen auszuführen.

Für statistische Zwecke (Google Analytics)
Wir erfassen mittels Google Analytics anonymisierte Daten für Statistiken und Analysen, die uns helfen, unsere Website und deren Inhalte stetig zu optimieren.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.

OK